Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck schwingt trotz des allgemeinen Aufschreis in der Bevölkerung weiterhin seinen Heizungs-Hammer. Die Folge: Unsanierte Gebäude verlieren an Wert. Das könnte nun aber Folgen für das andere große Wohn-Thema haben – die Grundsteuer-Reform.
Für Immobilienbesitzer hat das Jahr 2023 bislang wenig Erfreuliches bereitgehalten. Das hat auch mit der Reform der Grundsteuer und dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu tun. Das GEG ist zentraler Baustein von Habecks Heizwende.
Doch womöglich könnte ausgerechnet diese GEG-Novelle dazu führen, dass die Grundsteuer-Reform, die eine Neubewertung von 24 Millionen Wohnimmobilien in Deutschland nach sich zieht und an der die Eigentümer qua Grundsteuererklärung bis 31. Januar beteiligt wurden, für den Papierkorb war.
Wie beispielsweise die „Tagesschau“ berichtet, lassen die geplanten Heizungsregeln die Preise sanierungsbedürftiger Immobilien sinken. „Kommt es zum Verkauf, spielt vorher der Energieausweis bei den Verhandlungen immer häufiger eine zentrale Rolle“, heißt es dort.
„Klar wertmindernde Heizungsverbote im Grundsteuer-Bundesmodell nicht berücksichtigt“
Rund 75 Prozent der Gebäude in Deutschland werden aktuell mit Gas oder Öl geheizt. Wer sein Häuschen oder seine Wohnung verkaufen will, muss entweder erst energetisch sanieren und die Heizanlage tauschen oder Abschläge hinnehmen. Doch müsste diese Wertminderung nicht auch Auswirkungen bei der Grundsteuerwert-Ermittlung finden?
Dazu sagt Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund, zu FOCUS online: „Schon der Ansatz einer wertbasierten Grundsteuer ist verfehlt. Aber selbst wenn wertbasiert, werden die klar wertmindernden Heizungsverbote im Grundsteuer-Bundesmodell bisher nicht berücksichtigt“, so Warnecke.
Wertermittlung zum Stichtag 1.1.2022
„Bei Wohnimmobilien setzt sich dort der Wert vor allem aus dem Bodenpreis nach Bodenrichtwert und einem fiktiven ‚Mietwert‘ nach einer Tabelle zusammen, beides sehr intransparent.“ Die Wertermittlung beim Bundesmodell erfolge für sieben Jahre auf den Stichtag 1.1.2022, zu einer Zeit hoher Immobilien- und Bodenpreise, als noch niemand über Heizungsverbote gesprochen habe.
Warnecke weiter: „Bei der Grundsteuer kassiert der Fiskus ab 2025 also jährlich Grundsteuer auf hohem Bewertungsniveau von 2022, während tatsächliche Verkaufswerte für Häuser mit alten verbotenen Heizungen bald deutlich sinken dürften. Im Extremfall zahle ich dann hohe jährliche Grundsteuer auf eine unverkäufliche und nicht vermietbare Immobilie. Das ist doppelt ungerecht.“
Grundsteuer-Reform ist sanierungsbedürftig
Auf die Frage, ob die Grundsteuer-Reform dann neugestaltet werden müsste, antwortet Warnecke: „Klares Ja.“ Die Heizungsdiskussion richte den Scheinwerfer auf die Ungerechtigkeit einer wertbasierten Grundsteuer, die sein Verband bereits seit langem kritisiere.
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„Im Extremfall Baden-Württemberg wird sogar nur nach dem Bodenwert besteuert, selbst wenn das Gebäude quasi wirtschaftlich abrissreif wäre.“ Länder wie Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen zeigten dagegen, dass man mit einer wertunabhängigen Grundsteuer eine für den Bürger gerechte und gleichzeitig stabile Gemeindefinanzierung haben kann.
Finanzministerium: Änderung des GEG und Grundsteuerreform verfolgen unterschiedliche Ziele
Nach Aussage eines Sprechers des Bundesfinanzministeriums hat die geplante Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dagegen keine Auswirkungen auf die bereits laufende Umsetzung der Grundsteuerreform. „Beide Vorhaben – die mit der Änderung des GEG beabsichtigte Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern im Wärmebereich und die Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes einerseits und die Umsetzung der Grundsteuerreform andererseits – verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind getrennt voneinander zu betrachten“, erklärte ein Sprecher gegenüber FOCUS online.
Die Grundsteuer knüpfe demnach als Real- bzw. Objektsteuer an die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des § 2 des Grundsteuergesetzes als Steuergegenstand an. „Bundesgesetzlich wird die Grundsteuer ausgehend vom gemeinen Wert des Steuergegenstandes bemessen“, so der Sprecher weiter.
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Dieser Bewertungsmaßstab sei sinnvoll, da dadurch eine relationsgerechte und damit gleichheitsgerechte Besteuerung gewährleistet wird. „Die mit der möglichen zukünftigen Änderung des GEG geplante Einführung einer Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei möglichst jedem Einbau einer neuen Heizung hat auf den Wert zum Hauptfeststellungszeitpunkt – 1. Januar 2022 – keinen Einfluss“, heißt es weiter. Mögliche zukünftige ökologische Lenkungsziele könnten auf der Bewertungsebene für Zwecke der Grundsteuer nicht berücksichtigt werden.
Es sei zutreffend, dass die Wertverhältnisse während eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise wertrelevanten Veränderungen unterliegen. Aus diesem Grund bedürfe es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Einheitsbewertung in regelmäßigen und nicht zu weit auseinander liegenden Abständen einer neuen Hauptfeststellung.
„Mit der Festlegung eines siebenjährigen Hauptfeststellungsturnus wurde das ursprünglich auch bei der Einheitsbewertung vorgesehene Konzept einer regelmäßig mitschreitenden Bewertung wieder aufgenommen und damit die in diesem Zusammenhang bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben umgesetzt“, sagte der Sprecher. Heißt also: Das Bundesfinanzministerium sieht hier wegen des GEG keinen Handlungsbedarf.
Neue Grundsteuer sollte eigentlich für mehr Gerechtigkeit sorgen
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Kommunen in Deutschland. Sie wird auf den Wert von Grund und Boden sowie den darauf befindlichen Immobilien erhoben. Die Höhe der Steuer war bisher bundesweit einheitlich geregelt.
Mit der Reform aus dem Jahr 2019, die ab 1. Januar 2025 gilt, wurden jedoch die Länder in die Lage versetzt, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen machten davon Gebrauch.
Das neue Berechnungsmodell der Grundsteuer orientiert sich vor allem am Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude. Es umfasst die Bodenrichtwerte, die Art und das Alter der Bebauung, die Nettokaltmiete und weitere Faktoren. Ziel der Reform ist es eigentlich, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen und aktuelle Marktwerte besser abzubilden.
Für Immobilienbesitzer bedeutet dies, dass sie mit veränderten Grundsteuerlasten rechnen müssen. Insbesondere in Gebieten mit hohen Bodenrichtwerten oder hohen Mieten könnten die Grundsteuern steigen.
Danke an focus.de