Laut Beschluss des Bundesrats vom 7. Oktober wird COVID-19 als besonders ansteckende Krankheit aus dem §34 Infektionsschutzgesetz gestrichen. Veröffentlicht wurde der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Drucksache 480/22 vom 30.09.2022. Gültig ist dieser Paragraph allerdings nur im Bereich Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche.

Hier ist zunächst der alte §34 im Infektionsschutzgesetz IifSG:

Angeführt sind insgesamt 23 Krankheiten, direkt hinter der Cholera fand sich der Eintrag „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“.

Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29. September 2022 wurde die Liste von 23 Einträgen durch Streichung der bisherigen Nummer 2 „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ auf 22 im § 34  reduziert:

Auch einen Test benötigt man nicht mehr um in „Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben“ zu dürfen:

Der Beschluss ist nun auch durch den Beschluss des Bundesrates vom 7.10.2022 bestätigt. Der Beschluss des Bundessrates ist hier veröffentlicht worden. Der Bundespräsident muss noch unterschreiben um Gesetzeskraft zu erlangen.

Die Gesetzesänderung wurde in einem Gesetz zur Durchsetzung von EU-Sanktionen „versteckt“. In den Erläuterungen auf der Webseite des Bundesrats heißt es dazu:

Vereinfachung beim Infektionsschutzgesetz – Verschärfung bei EU-Sanktionen
Am 7. Oktober 2022 stimmte der Bundesrat einem Gesetz aus dem Bundestag zu, das die Durchsetzung von EU-Sanktionen verbessern soll.

Rückkehr in Schul- und Kitabetrieb und Kinderheime vereinfacht

Es enthält zudem eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in der letzten Bundesratssitzung per Protokollerklärung angekündigt hatte: Lehr-, Erziehungs- und Pflegepersonal in Schulen, Kitas oder Kinderheimen können damit nach einer Corona-Infektion künftig ihre Arbeit wieder ohne negatives Testergebnis oder ärztliche Bescheinigung aufnehmen. An der bisherigen Regelung hatte es im Bundesrat deutliche Kritik gegeben. Der neue Passus war kurzfristig an den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EU-Sanktionsrecht angefügt worden.

Update:  In einer ursprüngliche Version des Artikels wurde fälschlich von einer allgemeinen Gültigkeit ausgegangen. Die Streichung bezieht sich tatsächlich aber nur auf Kinder und Jugendliche, die ohne einen negativen Test nach einer Corona Infektion oder einem herkömmlichen grippalen Infekt nicht in die KiTa/KiGa oder Schule hätten gehen dürfen.

Es geht um diesen Abschnitt:

6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

Aber immerhin ein Anfang. Wenn es bei Kindern keine Tests mehr braucht, dann sollte es bei allen anderen Menschen auch nicht mehr lange dauern.

Quelle: tkp.at