Die von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz gegen Bundesgesundheitsminister Lauterbach, die Verantwortlichen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA), sowie gegen die früheren Bundesverteidigungsministerinnen Kramp-Karrenbauer und Lambrecht erstatteten Strafanzeigen 1, waren nach seiner Mitteilung alle erfolglos. Die jeweiligen Staatsanwaltschaften haben Ermittlungsverfahren abgelehnt. Das war wegen ihrer prinzipiellen Weisungsgebundenheit gegenüber den vorgesetzten Justizministern der Länder zu erwarten. Aber die Strafanzeigen sind trotzdem notwendig, ebenso die Veröffentlichung der Ablehnungen und ihrer Gründe, damit die Bevölkerung erfährt, was gespielt wird.
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Strafanzeige
Rechtsanwalt Schmitz hatte am 12.1.2023 bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt eine 6-seitige Strafanzeige gegen Prof. Dr. Klaus Cichutek und Dr. Ralf Wagner vom PEI, sowie Frau Emer Cooke, Direktorin der EMA, eingereicht
wegen des Tatverdachts
- der vorsätzlichen gefährlichen und schweren Körperverletzung (im Amt) mit Todesfolge gem. §§ 223, 224, 226, 227, 340 StGB,
- Totschlag und Mord gem. § 212 und 211 StGB,
- fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB,
- fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB,
- aller in Betracht kommenden Straftatbestände gem. §§ 95, 96 AMG,
- aller sonst in Betracht kommenden Straftatbestände und Beteiligungsformen nach dem StGB, Kriegswaffenkontrollgesetz, Völkerstrafgesetzbuch.
Zur Begründung verweist Rechtsanwalt Schmitz u.a. auf eine Reihe von hochqualifizierten Sachverständigen, insbesondere:
Dr. Michael Palmer zur besonderen Wirkungsweise von mRNA-Injektionen,
Prof. Dr. Andreas Sönnichsen zur (fehlenden) Wirksamkeit dieser Injektionen,
Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch zu den Risiken der mRNA-Injektionen,
Prof. Dr. Konstantin Beck zur Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch diese Covid19-Injektionen (Übersterblichkeit etc.).
Er fügt den Volltext der Strafanzeige der Schweizer Rechtsanwälte Kruse Law vom 14.7.2022 an, die nachweisen, dass und – spätestens – ab wann und warum (auch) den Verantwortlichen des PEI und der EMA positiv bekannt sein musste, dass diese Covid19-Injektionen bedenkliche Arzneimittel im Sinn des § 5 AMG sind, so dass sie kraft ihrer gesetzlichen Zuständigkeit dazu verpflichtet waren zu verhindern, dass diese Arzneimittel – überhaupt jemals und weiter – in den Verkehr gelangen und bei Menschen angewendet werden. Die Voraussetzungen einer bedingten Zulassung hätten nie vorgelegen.
Er überreicht auch den Schriftsatz von Prof. Dr. Martin Schwab, in dem das Versagen der Beschuldigten aus den Reihen des PEI sehr gut nachgewiesen werde.
Alleine schon aus diesen Quellen müsse die Staatsanwaltschaft feststellen, dass
- das „Nutzen-Risiko-Verhältnis“ dieser Covid-19-Injektionen zu keiner Zeit positiv gewesen sei, da diese Injektionen nicht nur wirkungslos, sondern sogar (nachweislich) negativ wirksam und mit vielfältigen schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod verbunden seien,
- diese Injektionen mit keinem Nutzen für die öffentliche Gesundheit verbunden gewesen seien, der die Gefahr aufgrund noch fehlender Daten überwog, ganz im Gegenteil,
- es aufgrund höchst wirksamer und nebenwirkungsfreier/-armer alternativer Heilmittel und Behandlungsprotokolle in Wahrheit auch zu keiner Zeit eine „medizinische Versorgungslücke“ gegeben habe, die durch solche experimentellen Covid-19-Injektonen geschlossen werden musste,
- die gesamte Faktenlage so erdrückend gewesen sei und ist, dass man sich im Grunde nur noch über den Zeitpunkt unterhalten könne, ab dem man nicht nur den Herstellern der Covid-19- Injektionen, sondern gerade auch den hier Beschuldigten vorhalten könne und müsse, zum Nachteil aller in Deutschland/Europa lebenden Menschen schwere und schwerste Nebenwirkungen bis hin zum Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben,
- wir es hier mit dem wohl folgenschwersten Versagen von Arzneimittelaufsichtsbehörden und dem wohl größten Skandal der Medizingeschichte zu tun hätten.
Siehe ganze Strafanzeige, die als erste am Ende des folgenden Artikels eingefügt ist:
https://www.mwgfd.org/2023/01/erste-strafanzeigen-gegen-die-verantwortlichen-der-corona-impfagenda-nun-auch-in-deutschland/
Ablehnung
Mit Schreiben vom 20.1.2023, das ihm am 31.1.2023 zuging, teilte Staatsanwältin Beyer Herrn Wilfried Schmitz mit, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt werde.2 Sie behauptet:
„Aus der Strafanzeige ergeben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat. (…) Auf der Tatsachenebene müssen für die Annahme eines solchen Anfangsverdachtes zureichende tatsächliche, d.h. konkret nachprüfbare Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gegeben sein. Bloße Vermutungen vermögen demgegenüber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. (…)
Die umfangreiche Strafanzeige, die der Anzeigeerstatter erhoben hat, enthält keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte. Im Wesentlichen reiht er verschiedene Berichte und die entsprechenden Website-Adressen aneinander, ohne auf eine konkrete Straftat einzugehen.“
Dabei führt RA. Schmitz eine Fülle strafrechtlich relevanter nachprüfbarer Anhaltspunkte von ungeheurer gesellschaftlicher Dimension an, aus denen sich die eingangs aufgeführten möglichen Straftaten unmittelbar ergeben. Dem nachzugehen und zu überprüfen, ist doch gerade die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die schon von Amts wegen einen gesetzlichen Ermittlungsauftrag hat, zu dem es einer hinweisenden Anzeige prinzipiell gar nicht bedarf.
Dann behauptet sie weiter entgegen der verschiedenen Hinweise in der Strafanzeige, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass das Paul-Ehrlich-Institut und die EMA ihren Aufgaben, die noch mal beschrieben werden, nicht oder nur unzureichend nachgekommen seien.
Schließlich mahnt die Staatsanwältin:
„Es handelt sich – nach dem Gesamteindruck – um eine von Misstrauen gegen staatliche Institutionen geleitete Strafanzeige gegen Bundesbehörden, der keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte zugrundeliegen.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine leichtfertige Strafanzeige den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Eine Verfahrenseinleitung gegen den Anzeigeerstatter wird bei hiesiger Behörde noch geprüft.“
Das entspringt einer obrigkeitsstaatlichen Gesinnung des 19. Jahrhunderts, für die staatliche Vertreter über den anderen Menschen stehen, als Autoritäten unantastbar sind und die Bezichtigung krimineller Handlungen ein Sakrileg bedeutet, von dem der Untertan durch Drohungen abgehalten werden muss.
Der Staatsanwältin steht in diesem System sicher eine große Karriere bevor.
Dienstaufsichtsbeschwerde
RA Schmitz legte gegen diesen Bescheid umgehend Dienstaufsichtsbeschwerde beim Generalstaatsanwalt in Frankfurt/M ein, die jedoch von einer Oberstaatsanwältin Dr. Walk in dessen Auftrag mit Schreiben vom 23.2., zugegangen am 28.2.2023, verworfen wurde. Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen dieselben Gründe der Darmstädter Staatsanwältin und fügte noch hinzu:
„Die Strafanzeige enthält im Übrigen umfangreiche Ausführungen dazu, dass und warum der Beschwerdeführer die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des SARS-COV-2-Virus für falsch und sogar schädlich hält. An keiner Stelle der Anzeige wird jedoch ein konkreter Schadensfall benannt, der nachweislich auf die Maßnahmen zurückzuführen ist. Allein die Möglichkeit, dass im Einzelfall durch die Einschränkungen Schäden entstehen könnten, ist jedoch für die Einleitung eines Verfahrens nicht ausreichend. Das gilt auch im Hinblick auf die in Bezug genommene „Auswahl von Fallberichten nach Covid-19-Impfungen“ im zur Akte gereichten Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Röhrig vom 28.März 2022.
Ohnehin wird es andererseits nicht möglich sein, sicher zu sagen, welche Schäden bei anderen Maßnahmen oder ohne jede Bekämpfung der Ansteckungsgefahr eingetreten wären. Anhaltspunkte für Straftaten enthält die Anzeige demnach nicht.“
Diese völlig neben der Sache liegenden Sätze beantwortet Rechtsanwalt Schmitz am 3.3.2023 mit einem sehr ausführlichen (hier zu weit führenden) Schreiben, das er mit dem Satz einleitet:
„Ihr o.g. Antwortschreiben zeigt mir lediglich, dass auch Sie sich nicht die Mühe gemacht haben können, die Inhalte meiner Strafanzeige und ihrer Anlagen angemessen aufzuarbeiten.“
Und er legt weitere Unterlagen zum systematischen Versagen der Verantwortlichen des PEI vor, um das es eigentlich geht.
II Staatsanwaltschaft Berlin
Strafanzeige
Am 16.1.2023 erstattete Rechtsanwalt Schmitz bei der Staatsanwaltschaft Berlin eine 12-seitige Strafanzeige gegen Prof. Dr. Karl Lauterbach und alle weiteren ggf. noch tatbeteiligten Mitarbeiter des Bundesgesundheitsministeriums wegen des Tatverdachts der gefährlichen und schweren Körperverletzung (im Amt) mit Todesfolge gem. §§ 223, 224, 226, 227, 340 StGB, des Totschlags und Mords gem. § 212 und 211 StGB etc.
Darin macht er nach dem Hinweis auf hochqualifizierte Wissenschaftler und ihre Forschungsergebnisse zu der Unwirksamkeit und Gefährlichkeit der mRNA-Injektionen (wie erste Strafanzeige) u.a. geltend:
„In § 2 MedBVSV wird die Distribution von Covid-19-Injektionen über das Gesundheitsministerium geregelt, das sich bekanntlich u.a. der Logistik der Bundeswehr bedient hat.
Durch diese Regelung wurde auch der Bundesgesundheitsminister zu jemandem, der im Sinne von § 8 Abs. 1 AMG Vakzine in den Verkehr bringt und folglich bereits gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG keine irreführenden Aussagen zur Wirksamkeit der Vakzine machen darf.
Als Bundesgesundheitsminister kann er sich im Hinblick auf solche irreführenden öffentlichen Aussagen also gerade nicht auf seine angebliche „Meinungsfreiheit“ berufen.
Mit der Behauptung, diese Covid-19-Injektion seien nebenwirkungsfrei, wird auch evident eine Tatsache behauptet, nicht bloß eine Meinung bekundet. …“
„Sie werden sich sicherlich erinnern, dass aber gerade der Beschuldigte Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach über Monate hinweg nicht müde wurde, bei jeder sich bietenden Gelegenheit öffentlich zu betonen, dass die die Covid-19-Vakzine sehr bzw. hochwirksam und insbesondere auch „nebenwirkungsfrei“ seien.
Gerade er musste es von allem Anfang an besser wissen, so dass seine irreführenden Angaben in jedem Falle schon einmal eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 a AMG begründen.“
„Halbherzige Eingeständnisse dazu, dass diese Injektionen doch nicht nebenwirkungsfrei seien, kamen – soweit feststellbar – von dem Beschuldigten Lauterbach erst im Verlaufe des Monats Juni 2022, siehe u.a.: …
Das Eingeständnis, dass diese Covid-19-Injektionen auch nicht wirksam sind, kam noch viel später. Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht nach § 20a IfSG ist zum 31.12.2022 ausgelaufen, weil der Beschuldigte Lauterbach schließlich selbst öffentlich einräumen musste, dass diese Injektionen nicht vor Ansteckung schützen, siehe: …“
„Der Beschuldigte Lauterbach hat der Bevölkerung – so wie es die Führung der Bundeswehr durchgehend seit dem 24.11.2021 getan hat – zwar keine Covid-19-Injektionen „befohlen“, aber er hätte es bekanntlich sehr gerne getan, als er sich in der ersten Jahreshälfte 2022 – als längst Daten und Erkenntnisse vorlagen, die die Wirkungslosigkeit und Gefährlichkeit dieser Injektionen belegen – für die Einführung einer allgemeinen Covid-19-„Impf“-Pflicht stark gemacht hat.
Unbeachtet dieses Versuchs, die gesamte Bevölkerung in diesem Land zu einem gefährlichen Feldversuch mit einer hochexperimentellen, vollkommen neuen Technologie zu verpflichten, hat der Beschuldigte die gesamte Bevölkerung im Hinblick auf die Nebenwirkungen bis mindestens Juni 2022 und im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit – soweit bekannt – bis Dezember 2022 getäuscht und damit geradezu heimtückisch gehandelt. Angesichts der ihm bekannten Daten kann er dabei nur wissentlich „in feindseliger Willensrichtung“ gehandelt haben. …“
Auf Grund dieser irreführenden Erklärungen haben sich die Menschen in diesem Land, die dem Beschuldigten auf Grund der mit seinem Amt verbunden Glaubwürdigkeit vertraut haben, in Sicherheit gewogen, so dass sie sich nicht des Umstandes bewusst waren, dass diese Covid-19-Injektionen einem schweren Angriff auf ihre Gesundheit und (!) ihr Leben gleichkommen können. Diese Arglosigkeit hat die „natürliche Abwehrfähigkeit“ der Menschen auch stark eingeschränkt, da sie im Vertrauen auf diese Erklärungen des Beschuldigten keine Veranlassung mehr gesehen haben, sich umfassend über alle ggf. in Betracht kommenden Nebenwirkungen zu informieren.
Warum auch? Auf Grund dieser Irreführung haben sie ja eben darauf vertraut, dass es überhaupt keine, jedenfalls keine schweren und langfristigen Nebenwirkungen gibt. …“
Siehe zur weiteren Begründung die ganze Strafanzeige, die als zweite am Ende des folgenden Artikels eingefügt ist:
https://www.mwgfd.org/2023/01/erste-strafanzeigen-gegen-die-verantwortlichen-der-corona-impfagenda-nun-auch-in-deutschland/
Ablehnung
Am 31.1.2023 erhielt RA Schmitz ein am 24.1.2023 datiertes Schreiben des Oberstaatsanwaltes Dr. Brocke, mit dem dieser ihm mitteilte, dass er den angezeigten Sachverhalt geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen habe.
Konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat ließen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.
„Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Corona wurden einer umfassenden Prüfung durch die zuständigen europäischen und deutschen Behörden unterzogen. Impfstoffe wurden zudem auch durch die US-amerikanischen Zulassungsbehörden geprüft. Es kann vor dem Hintergrund des in Deutschland geltenden strengen Zulassungsverfahrens davon ausgegangen werden, dass die von Ihnen vorgetragenen Umstände, soweit diese wissenschaftlich überhaupt zutreffend und relevant sind, bei der Prüfung der Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Impfstoffe berücksichtigt wurden und werden.
Auch hinsichtlich der medial diskutierten Verwendung von Lipiden bei mRNA-Impfstoffen liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor, die für eine relevante Gefährlichkeit sprechen.“
Also was nicht sein darf, das nicht sein kann. Anstatt den vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen qualifizierter Forscher und den inzwischen zutage getretenen Tatsachen nachzugehen, wie es seine Pflicht wäre, blockt der Oberstaatsanwalt einfach ab und behauptet die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Zulassungsverfahren, die doch gerade mit der Strafanzeige angezweifelt und widerlegt werden.
Und entgegen dem unwissenden oder mauernden Oberstaatsanwalt enthalten nach einer Fülle von wissenschaftlichen Studien die mRNA Impfstoffe Substanzen (Fette, Lipide), die hochgiftig und nicht für den Menschen zugelassen sind. Die Verabreichung führt bei Versuchstieren zu schweren Entzündungen und kann tödlich wirken. Die Nanolipide verursachen auf verschiedenen Wegen massive Entzündungen. Es ist nachgewiesen, dass es nach der Impfung zu einer lang andauernden Produktion von Spike-Proteinen in Gefäßwänden und verschiedenen Organen kommt. Begleitet wird dies von stark entzündlichen Veränderungen und Gewebeschädigungen. (Siehe dazu: Fassadenkratzer 29.3.2022)
Es fehlt beim Oberstaatsanwalt offenbar der ernsthafte Wille, sich ein vollständiges Bild der wissenschaftlichen Erkenntnislage zu verschaffen.
Auf Einwendungen von RA Schmitz mit Schreiben vom 1.2.2023 (das mir nicht vorliegt) antwortete Oberstaatsanwalt Dr. Brocke mit Schreiben vom 15.2.2023:
„Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbleibt es dabei, dass sich aus Ihrem Vorbringen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtsrelevantes Verhalten des Angezeigten ergeben. Wie ich bereits ausgeführt habe, wurden die zugelassenen Impfstoffe vor der Zulassung national und international einer umfassenden wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen. Der Angezeigte konnte und durfte sich auf die Ergebnisse dieser Überprüfungen verlassen.“
Dass die zugelassenen „Impfstoffe“ einer umfassenden wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen worden seien, ist entweder eine naive gutgläubige Behauptung oder eine Lüge. Der Oberstaatsanwalt könnte z.B. wissen, dass der renommierte Pathologe Prof. Arne Burkhardt auf Grund seiner alarmierenden Untersuchungsergebnisse in zwei Brandbriefen vom 16. Und 24. März 2022 an das PEI, das dem Bundesgesundheitsministerium untersteht, einen sofortigen Impf-Stopp gefordert hat – erfolglos: Fassadenkratzer 1.4.2022.
Der Oberstaatsanwalt könnte auch wissen: 55.000 ausgewertete Pfizer-Dokumente beweisen, dass Pfizer vor der Zulassung aus eigenen Tests von der weitgehenden Unwirksamkeit des Injektionsstoffes und gravierenden Nebenwirkungen sowie unverhältnismäßigen Todesfällen wusste und keine sorgfältige Prüfung der Zulassungsbehörde stattgefunden hat: Fassadenkratzer 7. März 2023.
Er wäre bei einiger Aufmerksamkeit auch auf die schweren Rechtsbrüche bei der Zulassung der mRNA-„Impf“-Präparate gestoßen. Siehe: Fassadenkratzer 10.3.2023
Rechtsanwalt Wilfried Schmitz hat inzwischen im Rahmen einer weiteren Strafanzeige, über die noch gesondert zu berichten wäre, auch gegen Oberstaatsanwalt Dr. Brocke Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt erstattet und beim Leiter der Berliner Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeregt. Denn Herr Dr. Brocke habe sich trotz zahlreicher konkreter Anhaltspunkte und eindeutiger Rechtslage wiederholt geweigert, gegen Prof. Dr. Karl Lauterbach die strafrechtlichen Ermittlungen aufzunehmen.
RA Schmitz weist darauf hin, „dass der Beschuldigte Dr. Brocke mehr konkrete Anhaltspunkte für solche Ermittlungen bekommen hat, als er in den wenigen Tagen, die er für seine Schreiben an mich benötigt hat, überhaupt verarbeiten konnte.“
Staatsanwaltschaft Bonn
Strafanzeige
Mit einem 28 Seiten langen Schreiben vom 26.1.2023 erstattete Rechtsanwalt Schmitz bei der Staatsanwaltschaft in Bonn, dem Sitz des Bundesverteidigungsministeriums, Strafanzeige gegen die vormaligen Verteidigungs-Ministerinnen Annegret Kramp-Karrenbauer und Christine Lambrecht und alle Sanitätsoffiziere und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums, „die aufgrund ihrer Pflichtverletzungen gegenüber Soldaten, insbesondere wegen ihrer rechtswidrigen Anordnungen und irreführenden Angaben bei einer unbekannten Anzahl von Soldaten für gesundheitliche Schäden bis zum Tod verantwortlich sind“,
wegen des Tatverdachts
– der Nötigung im Amt gem. § 240 StGB
– der gefährlichen und schweren Körperverletzung (im Amt) mit Todesfolge gem. §§ 223, 224, 226, 227, 340 StGB
– des Totschlages und Mordes gem. §§ 211, 212 StGB
ect.
„Seit dem 24.11.2021 sind alle Soldaten der Bundeswehr zur Duldung der Covid-19-Injektionen verpflichtet.
Seit diesem Zeitpunkt und bis zum heutigen Tag sind die Soldaten der Bundeswehr zu keiner Zeit umfassend und zutreffend über alle relevanten Aspekte dieser Covid-19-Injektionen aufgeklärt worden. Vielmehr wurden und werden alle Soldaten bis auf den heutigen Tag mit irreführenden Angaben bezüglich der Wirksamkeit und Gefährlichkeit dieser Injektionen gezielt desinformiert, so dass bereits zahlreiche Soldaten schwer gesundheitlich geschädigt wurden und zuverlässig absehbar auch noch weiterhin Soldaten bis hin zum Tod schwer gesundheitlich geschädigt werden.“
So Rechtsanwalt Schmitz.
Er belegt dies ausführlich und bringt noch umfangreichere wissenschaftliche Erkenntnisse über den wahren Sachverhalt vor als schon in den vorangegangenen Strafanzeigen. Dazu muss auf den Text der Strafanzeige am Ende des Artikels auf https://www.mwgfd.org/2023/01/die-serie-an-strafanzeigen-durch-rechtsanwalt-schmitz-macht-keinen-halt/ verwiesen werden.
Ablehnung
Mit Schreiben vom 14.2.2023, bei RA Schmitz am 24.2.2023 eingegangen, lehnte Staatsanwältin Behr die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Sie schrieb, diese setze nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus,
„dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. …
Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.
Die von Ihnen zitierten Wissenschaftler spiegeln bereits nicht den allgemeinen Stand der Wissenschaft wieder, so dass die objektiven Straftatbestände der von Ihnen aufgeführten Normen bereits nicht erfüllt sind. Keinesfalls liegen jedoch Anhaltspunkte vor, dass die von Ihnen beschuldigten Politikerinnen die Straftatbestände in subjektiver Hinsicht erfüllt haben.“
Natürlich kommt zur Erfüllung der Straftatbestände alles darauf an, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Unwirksamkeit der mRNA-Stoffe und ihre hohe Gefährlichkeit für die Gesundheit der Wahrheit entsprechen. Aber was ist das für ein Wissenschaftsverständnis der Staatsanwältin, die Wahrheit vom „allgemeinen Stand der Wissenschaft“ abhängig zu machen? Fortschritte in der wissenschaftlichen Wahrheitserkenntnis sind in der Geschichte zumeist von einzelnen Wissenschaftlers bewirkt worden. Über die Wahrheit entscheidet nicht die Mehrheit, sondern der individuelle Erkenntnisprozess.
Hier handelt es sich sogar um eine große Zahl renommierter internationaler Wissenschaftler, die öffentlich ihre Erkenntnisse geltend gemacht und den Behörden und Politikern zugänglich gemacht haben, dafür aber mediale Verleumdungen und teilweise staatliche Verfolgungen erdulden mussten.
Daher ist es auch ein Unsinn, für die Beschuldigten sei auf jeden Fall der subjektive Tatbestand der Schuld nicht erfüllt. Sie haben von den vielen wissenschaftlichen Gegenstimmen und den wachsenden Meldungen von schweren Nebenwirkungen und Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen gewusst. Aus ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht für die Soldaten hätten sie sich damit gründlich befassen und nach der eigenen Erkenntnis streben müssen, wie es sich in der Wirklichkeit verhält.
Da sie das offensichtlich nicht getan haben, haben sie sich über das mögliche Eintreten von Schäden bei ihren Soldaten keine Gedanken gemacht oder solche billigend in Kauf genommen, was rechtlich grobe Fahrlässigkeit bzw. bedingten Vorsatz bedeutet.
Fazit
Es findet ein ungeheurer Geisteskampf um die Aufklärung eines globalen kriminellen Geschehens von bisher unbekannter Dimension statt. Und es geht darum, diejenigen zur Verantwortung zu ziehen, die sich am vielfach endlosen Leid und am Tod einer weiter wachsenden Zahl von Menschen schuldig gemacht haben.
Und es ist ein weiterer Skandal, dass die dafür zuständigen Staatsanwaltschaften die zur Aufklärung notwendigen Ermittlungsverfahren ablehnen, ohne die keine Anklage erhoben und die Strafgerichte nicht tätig werden können, womit die Staatsanwälte de facto zu Mittätern werden.
Es wird auf die zahlreichen bereits begonnenen und geplanten Schadensersatzklagen Betroffener vor den Zivilgerichten ankommen, bei denen wissenschaftliche Beweise entscheidend sind, an denen dann auch die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte nicht vorbeikommen können.
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1 Siehe den vorangehenden Artikel: Fassadenkratzer 13.3.2023
2 Alle staatsanwaltlichen Schreiben liegen mir vor.
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Zur Thematik siehe auch:
Danke an fassadenkratzer