Die Geschichte des Inlandsgeheimdienstes, dessen Aufgabe der Schutz der Verfassung sein soll, ist reich an Skandalen. Dennoch wurden seine Strukturen, Kompetenzen und Befugnisse immer weiter ausgeweitet.

An dieser Stelle setzte nun das  Bundesverfassungsgericht mit seinem heutigen Urteil ein wichtiges Signal, indem es feststellte, dass das von der bayerischen Landesregierung unter Leitung des Innenministers Herrmann 2016 überarbeitete Verfassungsschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig ist. Konkret betrifft das neben Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Ortung von Mobilfunkendgeräten, Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung auch den Einsatz verdeckter Mitarbeiter:innen und Observation außerhalb der Wohnung.

Kläger waren – mit Unterstützung durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte –  drei potentiell von diesen Maßnahmen betroffene Mitglieder unserer Vereinigung, die, solange es den Inlandsgeheimdienst gibt, von ihm beobachtet und als „linksextremistisch“ stigmatisiert wird. Zuletzt war ihr 2019 unter Berufung auf entsprechende Nennung im Bericht des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zunächst die Gemeinnützigkeit aberkannt worden.  Vor genau einem Jahr hatte das Berliner Finanzamt für Körperschaften nach ausführlicher Prüfung der Sachverhalte die Darlegungen des Dienstes als „widerlegt“ betrachtet und unsere Gemeinnützigkeit wieder bestätigt. Im jüngsten Bericht des Landesamtes (für 2021)  wurde die VVN-Bund der Antifaschist:innen  erstmals nicht mehr erwähnt.

Wir freuen uns, dass wir mit der Klage einen Beitrag zum Schutz der demokratischen Rechte und besonders der Persönlichkeitsrechte leisten konnten. In diesem Sinne ist das Urteil eine klare Ansage an Politiker*innen, die diese immer weiter einschränken wollen.

Wir gratulieren unserer bayerischen Landesvereinigung und der Gesellschaft für Freiheitsrechte zu der gewonnenen Klage.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden.