Im Sommer und Herbst des Vorjahres war von Mainstream Medien, Politikern auf verschiedenen Ebenen, den Ärztekammern und insbesondere den Impf-Experten des Nationalen Impfgremiums sowie insgesamt der Pharmalobby massiv Druck auf Arbeitnehmer gemacht worden sich impfen zu lassen. Es war mit Kündigung und Streichung von Arbeitslosengeld gedroht worden und teils wurde es auch umgesetzt. Gesetzwidrig, wie nun ein Gericht in erster Instanz urteilte.
Auf der Seite der Rechtsanwälte für Grundrechte schildert die Anwältin Andrea Steindl den Fall. Der Gekündigte war in einer Einrichtung für schwer beeinträchtigte Menschen (beklagte Partei) als Chauffeur und Haustechniker beschäftigt. Die beklagte Partei hat das Arbeitsverhältnis zum Kläger nur deswegen aufgekündigt, weil sich dieser keine sogenannte Impfung gegen SARS-CoV-2 verabreichen lassen wollte.
In der Klagserzählung wurde ausgeführt:
„Die Entscheidung darüber, ob man sich einen sogenannten Impfstoff verabreichen lassen möchte oder nicht, obliegt wohl jedem einzelnen Menschen selbst. Unabhängig davon, dass die unantastbaren und unverletzlichen Rechte im Zusammenhang mit der körperlichen Gesundheit grundrechtlich verankert sind, wird ausgeführt, dass der Europarat am 27.01.2021 in seiner Resolution 2361 (2021) u.a. beschlossen hat, dass diese sogenannte Impfung nicht verpflichtend sein darf und niemand deswegen diskriminiert werden darf, weil er nicht geimpft ist.“
Und weiter zu den „Impfstoffen“:
„Sowohl die Präparate von BioNTech Pfizer, als auch jene von Moderna, Johnson & Johnson, sowie AstraZeneca wurden lediglich bedingt zugelassen, nämlich vorläufig für die Dauer 1 Jahres, weil wesentliche Daten über die Wirksamkeit und die Sicherheit der Anwendung (noch) nicht vorliegen und erst nach der bedingten Zulassung im sog. Post-Marketing erhoben werden müssen.
Deshalb erfolgten die Zulassungen mit der Auflage, Studienergebnisse zur Wirksamkeit und Sicherheit bis 2022 (für Moderna), 2023 (für BioNTech Pfizer und Johnson & Johnson) und 2024 (für AstraZeneca) nachzureichen, also zu einem Zeitpunkt, in dem in Österreich schon Millionen von Impfdosen verimpft sein werden. Das bedeutet aber, dass jeder Mensch, der sich in den nächsten Monaten einer Impfung unterzieht, faktisch als „Studienteilnehmer zweiter Klasse“ (keine ärztliche Überwachung) fungiert.“
Das immer wieder vorgebrachte Argument mit Impfung könnte man irgend jemand anderen schützen, kann wohl heute niemand mehr ernsthaft aufrecht erhalten. Das wird auch entsprechend ausgeführt:
„Selbst wenn die beklagte Partei den Standpunkt vertreten sollte, dass die Interessen, die Gesundheit und das Recht auf Selbstbestimmung eines Arbeitnehmers völlig außer Acht gelassen werden können und allfällige Interessen von anderen Mitarbeitern und Klienten überwiegen würden, so würde dieses Argument als reine Schutzbehauptung ins Leere gehen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass derzeit keinerlei Nachweise dafür vorliegen, dass Geimpfte niemanden mehr anstecken können, eine sterile Immunität ist bisher durch keinen der Impfstoffe erwiesen. In den Zulassungsunterlagen der Europäischen Zulassungsbehörde EMA wird dies auch ausdrücklich erwähnt.“
Das Gericht führt in seiner fundierten Urteilsbegründung aus, die „Kündigung muss wegen der Abwehr von unberechtigten Begehren des Arbeitgebers erfolgt sein“. Dass das Begehren der Impfung unberechtigt war, ergibt sich unter anderem daraus, dass es zum „Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gab (und auch derzeit gibt) es keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Covid-19 Schutzimpfung. Es besteht daher auch keine arbeitsrechtliche Verpflichtung für Beschäftigte, sich impfen zu lassen, die mit einer Weisung vom Arbeitgeber einseitig angeordnet und durchgesetzt werden könnte (vgl Gerhartl, COVID-19: Arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen Infektion oder Impf- bzw Testverweigerung, RdW 2021/230, S. 274; Pallwein, Indirekte Impfpflicht am Arbeitsplatz?, ARD 6738/5/2021, S. 3ff).“
Aus den rechtlichen Erwägungen schließt das Gericht: „Die Aufforderung zur Impfung durch die beklagte Partei stellte daher zusammengefasst ein unberechtigtes Begehren dar, da die beklagte Partei als Arbeitgeber des Klägers nicht verlangen durfte, dass sich der Kläger impfen lässt.“
Daher gilt:
„Die Vornahme einer Impfung ist ein medizinischer Eingriff und stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers dar, der – mangels gesetzlicher Impfpflicht – nicht durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann.“
An dem Urteil sehen wir auch wie wichtig es ist, dass das Impfpflichtgesetz aufgehoben und nicht nur ausgesetzt wird. Denn sobald die Impfpflicht gilt, können Ungeimpfte offenbar problemlos entlassen oder gekündigt werden. Was aus Sicht informierter Unternehmer aber wenig sinnvoll ist, denn es sind immer häufiger Klagen zu hören, dass geimpfte Mitarbeiter weit höhere Fehlzeiten wegen Krankheit entwickeln als ungeimpfte. Verständlich, denn die Impf-Spikes schädigen das angeborene Immunsystem.