FÜR ALLE SCHWEIZER

Sep 18, 2021

Für die Schweizer:

Des Urteil der 4. Kammer vom 3. Juni 2021 Verwaltungsgericht ZH (AN.2021.00004) bestätigte, dass die Bildungsdirektion des Kantons ZH (Frau Dr. Silvia Steiner) zum Erlass von epidemiologisch motivierten Massnahmen nicht zuständig ist. 
Im Verantwortungsbereich der Bildungsdirektion dürfen an gesunden Schulkindern weder repetitive Tests durchgeführt, noch Zertifikat- oder Maskenpflicht angeordnet oder geduldet werden. Eine solche Anordnung ist NICHTIG (siehe dazu am Schluss auch das aktuelle Urteil des Kantonsgericht Solothurn).
Korrekterweise zuständig für die Anordnung solcher Massnahmen gem. Art. 30ff. (repetitives Testen; Quarantäne) und Art. 40 EpG (angebliche aber nicht ausreichende Grundlage für Maskenpflicht) ist im Kanton ZH ausschliesslich der Regierungsrat:
Aus dem oben genannten Urteil:
„§ 54b Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) auferlegt unter anderem Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, verschiedene Pflichten. So haben die Schulen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu treffen (lit. a). Zuständig für die Festlegung dieser Massnahmen ist nach § 54b Abs. 1 lit. a Satz 2 der Regierungsrat; die Gesundheitsdirektion kann Weisungen erteilen (Satz 3 in Verbindung mit § 2 GesG).
Die Zuweisung der Verordnungskompetenz ist nach Art. 38 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) dem Gesetz- bzw. dem Verfassungsgeber vorbehalten. Überträgt das Gesetz – wie vorliegend § 54b Abs. 1 lit. a GesG – dem Regierungsrat die Kompetenz, Verordnungsbestimmungen zu erlassen, so kann dieser daher keine weitere Rechtsetzungsdelegation vornehmen; die Delegation von Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) ist vielmehr unzulässig (Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 428, vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 374a; VGr, 23. August 2018, VB.2017.00579, E. 1.2).“