02.06.23 (13)

1. 06. 2023 | Die internationale Regierungskommission zur Aushandlung des WHO-Pandemievertrags (INB) hat einen neuen Entwurf vorgelegt, in dem strittige Punkte mit alternativen Formulierungen enthalten sind. Im Vergleich zum „konzeptionellen Nullentwurf“ von November enthält er einige Verschlechterungen, insbesondere was Biowaffenforschung (Gain-of-function) und bürgerliche Freiheitsrechte angeht.

Damit jemand den Anfang macht, will ich hier eine schnelle erste Analyse des neuen Textentwurfs des INB-Büros vom 22. Mai anbieten. Die großen Medien werden hoffentlich auch bald einmal in die Gänge kommen.

Freiheit kommt unter die Räder

Wo in Artikel 4 des Nullentwurfs noch die Respektierung der Menschenrechte und die fundamentalen Freiheiten garantiert wurden und alle Parteien sich verpflichteten, diese zu verteidigen und zu fördern, klingt das im entsprechenden Artikel 3 des neuen Entwurfs schon deutlich anders.

Hier wird das Prinzip der Menschenrechte und Freiheit mit dem Recht auf Gesundheit zusammengefasst und statt der Verpflichtung zur Förderung der Freiheit, mögliche Einschränkungen angedeutet. Zum Beispiel zum Schutz der Vulnerablen oder aus Gleichheits- oder Diversitätsgründen. Ähnliche Bestrebungen, die Menschenrechte aus dem Text zu streichen oder die Pflicht zur Einhaltung stark aufzuweichen, gibt es, wie berichtet, bei der geplanten Verschärfung der Internationalen Gesundheitsvorschriften.

Ich hatte berichtet, dass bei der Weltgesundheitsversammlung der Ko-Vorsitzende der Kommission zur Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften, unter Verweis auf den Pandemievertrag, gesagt hat, Maßnahmen zur Einschränkung der individuellen Freiheiten müssten priorisiert werden. Eine explizite Aussage in dieser Richtung findet sich im Textentwurf zwar nicht. Doch die Streichung der Verpflichtung, die Freiheitsrechte zu wahren und die Einfügung von Einschränkungen, wie sie während der letzten Pandemie genutzt wurden, um Freiheitseinschränkungen zu begründen, die man sich bisher kaum vorstellen konnte, lässt das Schlimmste erwarten.

Was die Souveränität angeht (gleiche Artikel) wurde neben einigen Umformulierungen die Feststellung gestrichen, dass die Souveränität eines Landes die Verfügungsgewalt über seine biologischen Ressourcen einschließt. Offenkundig sollen der Patentierung von Heilpflanzen fremder Länder durch US-amerikanische und europäische Pharmafirmen keine Steine in den Weg gelegt werden.

Umstritten ist, ob das Prinzip „One Health“ in den Vertrag aufgenommen werden soll. Dabei geht es darum, bei der Vermeidung und Bekämpfung von Pandemien Tiere, Pflanzen, Ökosysteme, Klimawandel etc. mit einzubeziehen. Das würde den Anwendungsbereich des Vertrags massiv ausweiten.

Verhältnismäßigkeit nicht zwingend

Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit wurde (weiter) aufgeweicht. Die Sollvorschrift kontinuierlicher Evaluation der Maßnahmen im Nullentwurf wurde gestrichen. Der Nutzen der umgesetzten Maßnahmen „soll“ lediglich die Kosten übersteigen. In Anbetracht des heutigen Konsenses oder mindestens starken Verdachts, dass viele Maßnahmen, zum Beispiel Lockdowns, Schulschließungen, Ausgangssperren, rigide Kontaktbeschränkungen und Impfung junger Menschen viel mehr geschadet als genutzt haben, würde man hier eine sehr viel verbindlichere Formulierung erwarten, wenn wirklich Lehren aus der Corona-Pandemie gezogen werden sollten.

Umstritten ist, ob in Artikel 8 eine Verpflichtung aufgenommen werden soll, die eigenen Maßnahmen und Pläne zu Vermeidung und zum Umgang mit Pandemien einer Begutachtung durch andere Ländern oder Ländergruppen unterziehen zu lassen. Über ein solches Peer-Review könnte starker Konformitätsdruck ausgeübt werden.

Freie Bahn für Killervirenforschung

Der Nullentwurf sah in Artikel 8 noch vor:

„Maßnahmen zur Festlegung internationaler Normen für Laboratorien und Forschungseinrichtungen, die Arbeiten zur genetischen Veränderung von Organismen durchführen, um deren Pathogenität und Übertragbarkeit zu erhöhen, sowie zur Überwachung und Berichterstattung darüber, um eine unbeabsichtigte Freisetzung dieser Krankheitserreger zu verhindern, wobei sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen keine unnötigen administrativen Hürden für die Forschung schaffen.“

Das wurde gestrichen. Stattdessen soll es in dieser Richtung im neuen Entwurf entweder gar nichts geben, oder aber in Artikel 4 den viel weicheren Passus, der ohne neue oder schärfere internationale Standards auskommt:

„Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Stärkung der biologischen Sicherheit in Laboratorien, um die versehentliche Exposition, den Missbrauch oder die unbeabsichtigte Freisetzung von Krankheitserregern in Laboratorien durch Schulungen und Praktiken im Bereich der biologischen Sicherheit zu verhindern, den Zugang zu sensiblen Orten zu regeln, die Transportsicherheit und die grenzüberschreitende Verbringung zu verstärken, und zwar im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Normen.“

Ob wenigstens dieser Passus zusammen mit anderen Verpflichtungen im Rahmen nationaler Präventionspläne aufgenommen werden soll, ist umstritten.

Das also ist die Lehre der für das Corona-Maßnahmendesaster Verantwortlichen aus einer Pandemie, die nach derzeit wohl vorherrschender Expertenmeinung von einem im Labor genetisch veränderten Virus verursacht wurde. In einem chinesischen Labor, in dem von US-Wissenschaftlern in den USA verbotene sogenannte Gain-of-Function-Forschung betrieben wurde, in dem also Viren gefährlicher gemacht wurden. Man kann das auch Biowaffenlabor nennen.

Wenn nichts getan wird, um dieses hochgefährliche Unwesen einzudämmen, ist der ganze Vertrag bestenfalls ein Ablenkungsmanöver, schlimmstenfalls eine Maßnahme die Kontrolle über Bevölkerungen zu intensivieren.

Ich danke herzlich Morten Gray für das Auffinden des Entwurfstextes und weitere wertvolle Hinweise in der Vergangenheit.

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Danke an norberthaering.de