Ermutigt durch die erfolgreiche Machtübernahme durch die WHO im Zuge der Deklaration der Corona-Pandemie, wollen die Finanziers der WHO deren Befugnisse drastisch ausweiten. Geschehen soll dies mittels Internationaler Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations – IHR) bzw einem Pandemievertrag. Und weil man schon dabei ist, sollen auch gleich möglichst viele andere Bereiche mit einbezogen werden wie Landwirtschaft, alle Arten von Tieren und Klima – alles unter dem Oberbegriff „One Health“.

Verhandelt wird das in dem von der vorigen Weltgesundheits-Versammlung (WHA) eingerichteten Intergovernmental Negotiating Body (INB – zwischenstaatliches Verhandlungsgremium). Was dabei geplant und geändert werden soll ist entlarvend. Die vorgeschlagenen Änderungen des ersten Grundsatzes in Artikel 3 der Internationalen Gesundheitsvorschriften sagen so ziemlich alles aus. Im Falle ihrer Annahme würde der folgende Text gestrichen:

„unter voller Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten des Menschen“.

Nachstehend ein Screenshot der vorgeschlagenen Änderung:


James Roguski hat die 10 wichtigsten Gründe zusammengefasst, warum die vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt und bekämpft werden müssen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind hier einzusehen. Und hier sind die derzeit gültigen Regelungen.

Die zehn wichtigsten Gründe für die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften

Die folgenden Auszüge sind aus den Änderungsvorschlägen zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften zitiert.

1. VERLUST VON WÜRDE, MENSCHENRECHTEN UND GRUNDFREIHEITEN: „Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter voller Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten der Personen auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichheit, der Inklusivität, der Kohärenz und in Übereinstimmung mit den gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung.“ (Seite 3)

2. Diktatorische Befugnisse des Generaldirektors: „Der Generaldirektor kann auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit eine vorläufige Warnung der öffentlichen Gesundheit aussprechen“ (Seite 9). „Unmittelbar nach der Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationalem Belang gemäß Artikel 12 nimmt der Generaldirektor eine sofortige Bewertung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der benötigten Gesundheitsprodukte vor und spricht Empfehlungen aus, einschließlich eines Zuteilungsmechanismus… (Seite 13) Die WHO entwickelt einen Zuteilungsplan für Gesundheitsprodukte, um einen gerechten Zugang für die Bevölkerung aller Vertragsstaaten sicherzustellen. Auf Ersuchen der WHO stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Hersteller in ihrem Hoheitsgebiet der WHO oder anderen Vertragsstaaten die angeforderte Menge an Gesundheitsprodukten entsprechend den Anweisungen der WHO rechtzeitig liefern, um eine wirksame Umsetzung des Zuteilungsplans zu gewährleisten.“ (Seite 12)

3. DIKTATORISCHE BEFUGNISSE, DIE DEN NICHT GEWÄHLTEN REGIONALDIREKTOREN DER WHO ÜBERTRAGEN WERDEN: „Ein Regionaldirektor kann bestimmen, dass ein Ereignis einen gesundheitlichen Notfall von regionalem Belang (PHERC) darstellt.“ (Seite 10)

4. ÜBERGABE NEUER BEFUGNISSE/SOUVERÄNITÄT AN DIE WHO: „Die Vertragsstaaten erkennen die WHO als leitende und koordinierende Behörde für die internationale Reaktion auf gesundheitliche Notfälle von internationalem Belang an und verpflichten sich, den Empfehlungen der WHO bei ihrer internationalen Reaktion auf gesundheitliche Notfälle zu folgen.“ (Seite 12).

5. FORMULARE ZUR FESTSTELLUNG VON REISENDEN (PDF): „Dokumente, die Informationen über den Bestimmungsort des Reisenden enthalten, sollten vorzugsweise in digitaler Form vorgelegt werden, wobei die Papierform eine verbleibende Option darstellt… vorausgesetzt, die zuständige Behörde kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen darauf zugreifen. Dokumente, die diese Anforderungen erfüllen, werden von allen Vertragsparteien anerkannt und akzeptiert.“ (Seite 18)

6. GESUNDHEITSZEUGNISSE (1): „Gesundheitsdokumente können in digitaler Form oder in Papierform erstellt werden, vorbehaltlich der Genehmigung der Anforderungen, die Dokumente in digitaler Form in Bezug auf die Interoperabilität von Informationstechnologieplattformen, die technischen Anforderungen an Gesundheitsdokumente sowie die Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Missbrauch und Fälschung und zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der in den Gesundheitsdokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erfüllen müssen, durch die Gesundheitsversammlung. Gesundheitsdokumente, die die von der Gesundheitsversammlung genehmigten Bedingungen erfüllen, werden von allen Vertragsparteien anerkannt und akzeptiert.“ (Seite 20)

7. GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN (2): „Andere Arten von Nachweisen und Bescheinigungen können von den Vertragsparteien verwendet werden, um zu bescheinigen, dass der Inhaber ein vermindertes Risiko hat, Träger einer Krankheit zu sein, insbesondere dann, wenn ein Impfstoff oder eine Prophylaxe für eine Krankheit, für die ein internationaler Gesundheitsnotstand erklärt wurde, noch nicht zur Verfügung steht. Zu diesen Nachweisen können Test- und Genesungsbescheinigungen gehören. Diese Bescheinigungen … sollten als Ersatz oder als Ergänzung zu den digitalen oder Papierbescheinigungen über die Impfung oder Prophylaxe angesehen werden.“ (Seite 20)

8. VERLETZUNG DES DATENSCHUTZES: „Die Vertragsstaaten dürfen personenbezogene Daten nur an internes und relevantes Personal weitergeben und verarbeiten und offenlegen, wenn dies für die Bewertung und das Management eines Risikos für die öffentliche Gesundheit unerlässlich ist.“ (Seite 25)

9. ZENSUR: „Auf globaler Ebene wird die WHO die Kapazitäten stärken, um … Fehlinformationen und Desinformationen entgegenzuwirken.“ (Seite 36)

10. ERWEITERTE DEFINITION VON EREIGNISSEN, DIE EINE ÖFFENTLICHE GESUNDHEITSKRISE VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG BESTIMMEN: „Sowie Häufung(en) von schwerer akuter Lungenentzündung unbekannter Ursache… Häufung(en) anderer schwerer Infektionen, bei denen eine Übertragung von Mensch zu Mensch nicht ausgeschlossen werden kann.“ (Seite 36)

Bild von kalhh auf Pixabay

Quelle: tkp.at